AGB

    Allgemeine Geschäftsbedingungen der Dorr - Gruppe (Dorr) – Entsorgung und Logistik

    Stand Februar 2019

    1. Geltung

    Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote von Dorr erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die Dorr mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend auch „Auftraggeber“ genannt) über die von ihm angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn Dorr ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn Dorr auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

    2. Auftragsumfang

    (1) Dorr übernimmt im Rahmen des vertraglich festgelegten Auftragsumfanges

    • die Bereitstellung von Behältern der im Vertrag festgelegten Art, Größe und Anzahl
    • den Austausch bzw. Umleerung sowie den Abzug der bereitgestellten Behälter am vereinbarten Standort
    • den Transport der Abfälle zur Entsorgungsanlage
    • die ordnungsgemäße und gesetzeskonforme Verwertung und/oder die nach den Grundsätzen der gemeinwohlverträglichen Abfallbeseitigung schadlose Lagerung einschließlich Behandlung der Abfälle, sowie andere Dienstleistungen auf dem Gebiet der Entsorgungswirtschaft.

    Die von Dorr jeweils übernommenen Leistungspflichten entbinden den Auftraggeber weder von seiner öffentlich-rechtlichen Verantwortung für die zu verwertenden bzw. zu beseitigenden Abfälle noch von sonstigen ihn betreffenden öffentlich-rechtlichen Pflichten. Dorr ist berechtigt, eine andere als die im Vertrag vorgesehene Entsorgung vorzunehmen, wenn die ursprünglich vorgesehene Entsorgung nicht möglich sein sollte und die ersatzweise von Dorr ausgewählte Entsorgung rechtlich zulässig und für den Auftraggeber zumutbar ist. Dorr ist berechtigt, sich zur Erfüllung dieses Vertrages Dritter zu bedienen.

    (2) Sämtliche bei Vertragsschluss getroffenen Vereinbarungen werden bei Vertragsschluss vollständig schriftlich festgelegt. Mitarbeiter von Dorr sind nicht befugt, mündlich von der schriftlichen Vertragsvereinbarung abweichende Vereinbarungen zu treffen.

    3. Miete

    Sofern nichts anderes vereinbart ist, werden die für die vereinbarte Leistung notwendigen technischen Einrichtungen dem Auftraggeber mietweise durch Dorr überlassen. Einrichtungen werden auf Anweisung des Auftraggebers abgestellt. Der Auftraggeber verantwortet die Auswahl des Standortes, die Verkehrssicherung der Einrichtungen und die gefahrlose Zugänglichkeit zur Befüllung und zum Transport am ausgewählten Standort (z.B. ausreichende Beleuchtung). Bedarf die Aufstellung der Einrichtung einer Sondernutzungserlaubnis oder einer behördlichen Genehmigung, hat der Auftraggeber diese einzuholen. Der Auftraggeber kann sich bezüglich der Standortfragen von Dorr beraten lassen.

    Der Auftraggeber haftet sowohl für Beschädigungen und Verunreinigungen der Einrichtungen, die über das gewöhnliche Maß hinausgehen, als auch für ein Abhandenkommen der Einrichtungen. Der Auftraggeber verpflichtet sich zu einer pfleglichen Nutzung der überlassenen Einrichtungen.

    4. Wesentliche Vertragspflichten des Auftraggebers

    (1) Dorr ist zum Transport und zur Entsorgung nur verpflichtet, sofern die Behältnisse ordnungs- und bestimmungsgemäß befüllt wurden.

    (2) Der Auftraggeber stellt eine ordnungs- und bestimmungsgemäße Befüllung der Behältnisse sicher, insbesondere unter genauer Beachtung der geltenden abfallrechtlichen Rechtsvorschriften. Ordnungsgemäß ist eine Befüllung nur dann, wenn die Behältnisse nicht überladen und die zulässige Höchstbeladung und Füllhöhe beachtet werden. Ein eigenmächtiges maschinelles Verdichten und Pressen von Abfällen in Umleerbehältern durch den Auftraggeber ist nicht gestattet.  Bestimmungsgemäß ist eine sortenreine Erfassung mit richtigen und vollständigen Angaben unter Beachtung des angegebenen Abfallschlüssels bzw. der Abfallbezeichnung. In Zweifelsfällen sind Mitarbeiter von Dorr vor der Befüllung der Behältnisse zu befragen. Dorr ist berechtigt, Überprüfungen der Befüllungen vorzunehmen. In der Regel findet eine Überprüfung aber nur statt, wenn Dorr hierzu aufgrund eigener öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen gehalten ist.

    (3) Im Falle einer nicht ordnungs- oder bestimmungsgemäßen Befüllung ist der Auftraggeber verpflichtet, die dadurch entstehenden Schäden und Mehraufwendungen (z.B. für eine erforderliche Analyse, Umladung, Transport, Nachsortierung, Entleerung oder anderweitige Entsorgung) der Dorr gesondert zu vergüten.

    5. Bevollmächtigung zu Erklärungen

    Dorr wird vom Auftraggeber bevollmächtigt, alle im Zusammenhang mit der Übernahme der Abfälle erforderlichen Erklärungen gegenüber Dritten abzugeben und Dokumente wie Begleit- und Übernahmescheine auszustellen. Dorr handelt dabei nach Weisung des Auftraggebers. Ungeachtet der Bevollmächtigung von Dorr ist der Auftraggeber für die Vollständigkeit und Richtigkeit seiner Angaben, insbesondere hinsichtlich der Deklaration der angefallenen Abfälle - sowohl öffentlich-rechtlich als auch zivilrechtlich gegenüber Dorr – verantwortlich.

    6. Stoffe mit positivem Marktwert

    (1) Vertragsgemäße Abfälle, die einen positiven Marktwert haben (mit vereinbarter Vergütung zugunsten des Auftraggebers, z.B. bestimmte Metalle, Altpapier, bestimmte Kunststoffe) gehen mit dem Verladen auf das Sammelfahrzeug in das Eigentum von Dorr über. Vertragsgemäße Abfälle im Sinne dieser Regelung sind solche, die sortenrein erfasst sind und dem angegebenen Abfallschlüssel und der angegebenen Abfallbezeichnung sowie einer darüber hinaus vereinbarten Beschaffenheit entsprechen.

    (2) Dorr prüft bei der Verladung lediglich optisch die ordnungsgemäße Befüllung. Eine Untersuchung der Stoffe erfolgt nach Leerung des Containers in der Sammeleinrichtung (Befundung).

    (3) Bei nicht vertragsgemäßer Eigenschaft der Abfälle ist Dorr anstelle einer Zurückweisung/Rückgabe der Abfälle gemäß Ziffer 7 wahlweise berechtigt, nach Information des Auftraggebers über die Beanstandung und Gewährung einer Gelegenheit zu Besichtigung und Untersuchung solche Abfälle zu verwerten und das vereinbarte Entgelt unter Berücksichtigung des Minderwertes der Abfälle angemessen anzupassen.

    7. Zurückweisung, Rückgabe und Preisanpassung bei nicht vertragsgemäßen Abfälle

    (1) Dorr kann die Annahme von Abfällen verweigern und vom Kunden die unverzügliche Rücknahme der Abfälle verlangen, wenn

    • der Kunde Abfälle entgegen den Bestimmungen des Entsorgungsvertrages einschließlich dieser Entsorgungsbedingungen anliefert bzw. in Container befüllt oder
    • die für die Annahme und Entsorgung der Abfälle erforderlichen gesetzlichen oder behördlichen Voraussetzungen aus von Dorr nicht zu vertretenden Gründen nicht vorliegen.

    (2) Der Kunde hat in diesem Fall die Abfälle unverzüglich und auf eigene Kosten zurückzunehmen.

    (3) Die bloße Entgegennahme von Abfällen, die von den Bestimmungen des Entsorgungsvertrages einschließlich dieser Entsorgungsbedingungen abweichen, bedeutet nicht, dass die Abfälle als vertragsgemäß festgestellt wurden. Dorr ist berechtigt, die Abfälle auch noch nach Übergabe auf seine Übereinstimmung mit der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit sowie den gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen zu überprüfen und im Falle eines Verstoßes unverzüglich nach Feststellung auf Kosten des Kunden zurückzuweisen.

    (4) Weitergehende gesetzliche oder vertragliche Ansprüche insbesondere auf Schadensersatz bleiben unberührt.

    8. Vergütung, Anpassung der Vergütung, Fälligkeit, Aufrechnung

    (1) Das vereinbarte Entgelt umfasst, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, die Bereitstellung, die Miete, den Transport der überlassenen Einrichtungen sowie die Entsorgung der Abfälle. Die Miete für die Einrichtungen ist vorbehaltlich abweichender Vereinbarung monatlich zu  entrichten. Die Pflicht zur Mietzahlung beginnt - auch bei nicht sofortiger Nutzung oder Nichtabruf der Abholung - mit der Bereitstellung der Einrichtungen.

    (2) Vom Auftraggeber zu vertretende Leerfahrten/Fehlfahrten und Wartezeiten werden im Umfang des erhöhten Aufwandes zusätzlich in Rechnung gestellt. Zusatzleistungen werden gesondert berechnet, ebenso Auslagen bzw. Gebühren für behördliche Genehmigungen und Kosten für Leistungen Dritter, die nicht in der vereinbarten Dienstleistung für den Auftraggeber bestehen. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind für die Abrechnung der Entsorgungsleistungen die Wiegescheine geeichter Waagen der Dorr, des beauftragten Drittunternehmens oder der beauftragten Entsorgungsanlage maßgebend. Das Entgelt versteht sich stets zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.

    (3) Bei Vertragsverhältnissen, die eine regelmäßige Leistung zum Gegenstand haben, hat Dorr im Falle einer von Dorr nicht zu vertretenden und bei Vertragsschluss nicht vorhergesehenen Änderung der unmittelbaren Kalkulationsgrundlagen das Recht zur Anpassung der Vergütung für die Entsorgungsleistungen, sofern sich die nachbenannten Kostenpositionen, die der Kalkulation unmittelbar zugrunde gelegt wurden, aus von Dorr nicht zu vertretenden Gründen verändert haben. Diese Preisanpassungsregelung gilt im Falle von Änderungen von Lkw-Maut und/oder von Gebühren Dritter, jeweils soweit sich diese mindestens um 10% gegenüber dem Stand bei Vertragsabschluss bzw. der letzten Anpassung erhöht haben. Dorr hat den Auftraggeber mindestens einen Monat vor Wirksamwerden der geänderten Preise in Textform über die Preisänderung zu unterrichten und die Erhöhung der Kostenpositionen auf Verlangen nachzuweisen. Sollte die Entgeltanpassung zu einer für den Auftraggeber unzumutbaren Entgelterhöhung führen, hat dieser das Recht, den Vertrag mit einer Frist von vier Wochen zum Quartalsende zu kündigen. Die Beweislast für das Vorliegen einer Unzumutbarkeit obliegt dem Auftraggeber.

    (4) Rechnungsbeträge sind sofort zur Zahlung fällig. Der Zugang der Rechnung erfolgt auf postalischem oder elektronischem Wege an eine vom Auftraggeber genannte Adresse oder eine zur Verfügung zu stellende Email-Adresse. Der Auftraggeber ist verpflichtet, jedwede erforderliche Änderung der Postadresse oder Email-Adresse mitzuteilen. Sofern der Auftraggeber keine gültige Email-Adresse zur Verfügung stellt, verpflichtet er sich, je postalisch zuzustellender Rechnung eine Aufwandspauschale von 2,50 Euro netto an Dorr zu zahlen. Der Auftraggeber gerät spätestens, auch ohne Mahnung, 20 Tage nach Zugang der Rechnung in Zahlungsverzug und hat sodann die gesetzlichen Verzugszinsen zu entrichten. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt ausdrücklich vorbehalten. Kommt der Auftraggeber seiner Zahlungsverpflichtung innerhalb einer von der Dorr gesetzten angemessenen Frist nicht nach, ist Dorr berechtigt, die weitere Leistungserbringung bis zur Zahlung des säumigen Betrags zu verweigern.

    (5) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Diese Einschränkung gilt nicht für Ansprüche des Auftraggebers wegen Mängeln oder wegen teilweiser Nichterfüllung des Vertrages, soweit diese Ansprüche auf demselben Vertragsverhältnis beruhen wie die Forderungen des Auftraggebers.

    9. Laufzeit und Kündigung

    Sofern nicht anders vereinbart, hat der Vertrag eine feste Laufzeit von 2 Jahren. Der Vertrag ist erstmalig kündbar zum Ende der festen Vertragslaufzeit mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten. Erfolgt keine Kündigung, verlängert sich der Vertrag jeweils um ein weiteres Jahr unter Beibehaltung der dreimonatigen Kündigungsfrist. Das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor:

    • bei Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers oder Beantragung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen oder bei Verfahrensabweisung mangels Masse,
    • wenn für den Auftraggeber eine Warenkreditversicherung nicht mehr abgeschlossen werden kann,
    • wenn der Auftraggeber gegen wesentliche Vertragspflichten, insbesondere aus Ziffer 4., verstößt. In dem zuletzt genannten Fall setzt die Kündigung voraus, dass eine dem Auftraggeber zur Abhilfe gesetzte Frist erfolglos verstrichen ist. Dies gilt nicht, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen. 

    10. Unverzügliche Rügeobliegenheit Auftraggeber und Haftung Dorr

    (1) Für Schäden die Dorr nicht unverzüglich nach Feststellung gemeldet werden, entfällt die Haftung.

    (2) Der Auftraggeber haftet gegenüber Dorr für sämtliche Schäden, die dadurch entstehen, dass er oder von ihm beauftragtes Personal die vertraglichen Pflichten oder Obliegenheiten verletzen sowie für Schäden, deren Ursache im Herrschafts- und Organisationsbereich des Auftraggebers gesetzt wurde, es sei denn der Auftraggeber weist nach, dass er die Schadensursache nicht zu vertreten hat. Der Auftraggeber stellt Dorr ggf. von hieraus resultierenden Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern frei. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

    11. Haftung

    (1) Die Haftung von Dorr auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieser Ziffer 11. eingeschränkt.

    (2) Dorr haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.

    (3) Soweit Dorr gemäß Ziffer 11 (2) dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt vorhersehbar war. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.

    (4) Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht Dorr für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von EUR 1,5 Mio. je Schadensfall beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.

    (5) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von Dorr.

    (6) Soweit Dorr technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

    (7) Die Einschränkungen dieser Ziffer 11 gelten nicht für die Haftung von Dorr wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

    12. Terminvereinbarungen

    Vereinbarungen über bestimmte Zeiten für die Bereitstellung von Einrichtungen sowie für ähnliche von der Dorr zu liefernde Gegenstände sind nur dann verbindlich, wenn Dorr diese schriftlich bestätigt hat. Dies gilt auch für die Anlieferung oder Abholung von Waren oder Stoffen oder sonstigen Leistungen. Dorr ist stets bestrebt, abgestimmte Termine einzuhalten. Auch bei schriftlicher Bestätigung sind Abweichungen bis zu drei Stunden von dem abgestimmten Termin als unwesentlich anzusehen und begründen somit keine Ansprüche gegen Dorr. Die vorstehende Ziffer 11 gilt entsprechend. Eine Nachbesserungsfrist, die ein Auftraggeber Dorr setzt, muss mindestens 5 Werktage betragen.

    13. Höhere Gewalt

    Soweit und solange ein Vertragspartner durch Umstände oder Ereignisse, auf deren Eintritt er keinen Einfluss hat oder deren Abwendung unmöglich ist oder wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann (z.B. Streik, rechtmäßige Aussperrung, Versorgungsstörungen in Bezug auf Energie, Feuer, oder andere Ereignisse höherer Gewalt), an der Erfüllung der betroffenen Vertragspflicht ohne eigenes Verschulden vorübergehend gehindert ist, ruhen seine diesbezüglichen Verpflichtungen. Der jeweils andere Vertragspartner ist vom Eintritt einer vorgenannten Störung unverzüglich zu benachrichtigen, damit Abhilfemaßnahmen gegenseitig abgestimmt werden können. Die vertraglichen Termine und Fristen verlängern sich um eine angemessene Frist. Ist aufgrund der Dauer der Behinderung ein Festhalten am Vertrag für eine der Parteien unter Abwägung der beiderseitigen  Interessen nicht zumutbar, so ist diese Partei berechtigt, den Vertrag zu kündigen, der Auftraggeber jedoch erst nach vorheriger Ankündigung unter angemessener Nachfristsetzung.

    14. Verschwiegenheit

    Die sich aus diesem Vertrag ergebenden Pflichten sind vertrauensvoll und unter Einhaltung der Verschwiegenheit zu erfüllen. Informationsweitergabe an Dritte - außer an Behörden im Rahmen der gesetzlichen Pflichten – ist nur nach schriftlicher Bestätigung des jeweils anderen Vertragspartners statthaft.

    15. Bonität

    Dorr darf zum Zwecke der Entscheidung über die Begründung, Durchführung und Beendigung des Vertragsverhältnisses das Risiko des Zahlungsausfalls des Auftraggebers ermitteln. Hierfür können Bonitätsinformationen unter Verwendung von Anschriftendaten von Auskunfteien abgerufen und mit Hilfe mathematisch-statistischer Entscheidungsverfahren bewertet werden.

    16. Gerichtsstand und Erfüllungsort

    Im kaufmännischen Verkehr gilt der Sitz der Dorr in Kempten als vereinbarter ausschließlicher Gerichtsstand und Erfüllungsort, soweit nichts anderes bestimmt ist.

    17. Änderungen der Geschäftsbedingungen

    Änderungen dieser Geschäftsbedingungen werden dem Auftraggeber schriftlich oder per E-Mail bekannt gegeben. Sie werden vier Wochen nach Bekanntgabe wirksam, wenn der Auftraggeber nicht schriftlich oder per E-Mail binnen dieser Frist widerspricht, wobei Dorr in dem Anpassungsverlangen auf diese Rechtsfolge hinzuweisen hat. Im Falle eines rechtzeitigen Widerspruchs gelten die ursprünglich einbezogenen Geschäftsbedingungen der Dorr fort.

    18. Salvatorische Klausel

    Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrages unwirksam oder nichtig sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. An die Stelle der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung tritt die entsprechende gesetzliche Regelung. Sollte sich in dem Vertrag eine Lücke befinden, so ist die Lücke durch eine angemessene Regelung auszufüllen, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien nach Sinn und Zweck des Vertrags vereinbart hätten, wenn sie die Lücke bei Vertragsschluss gekannt hätten.

    Allgemeine Geschäftsbedingungen der Dorr GmbH & Co. KG für den Altpapierhandel 

    Sinngemäß gelten diese AGB auch für den Handel mit Kunststoffen

    Die AGBs finden Sie hier zum Download

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